Satzung der Tennisabteilung des TuS Raubling e.V.



§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein TuS Raubling e.V.  wurde im Jahr 1913 gegründet und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rosenheim am unter Reg.-Nr. VR 250 eingetragen. Die Vereinssatzung des Turn- und Sportvereins e.V. Raubling bildet die Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen.

2. Die Abteilung  führt den Namen TC Weiss Blau im TuS Raubling e.V.. Sitz der Abteilung ist in Raubling.

 

§ 2 Zweck der Abteilung
1. Die Abteilung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck der Abteilung ist es, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung einer Tennisanlage und die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung.
3. Die Abteilung ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel der Abteilung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Abteilung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass zwischen der Zahl den Abteilungsmitglieder und den zur Verfügung stehenden Plätzen ein angemessenes Verhältnis besteht, damit jedem Mitglied ausreichend Spielmöglichkeiten geboten bleiben.

 

§ 3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein TuS Raubling e.V. ist Mitglied des Bayerischen Landessportverband (BLSV) und des Bayerischen Tennisverbandes (BTV). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich  die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Landestennisverbandes.

 

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Geschäftsjahr des TuS Raubling e.V.


§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder der Abteilung  können natürliche und juristische Personen sein.
1. Die Abteilung besteht aus
• aktiven Mitgliedern
• passiven Mitgliedern
• jugendlichen Mitgliedern /Schüler und Studenten
• Ehrenmitgliedern
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins.
4. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Abteilung, den Tennissport oder den Sport überhaupt verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag der Abteilungsleitung durch die Abteilungsversammlung ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
6. Die Mitglieder anerkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnungen befugten Organe, Ausschüsse und Personen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft zur Tennisabteilung
1. Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich der Abteilungsleitung einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
2. Die Abteilungsleitung beschließt über den Aufnahmeantrag mit 2/3 Mehrheit. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
3. Mit der Annahme durch die Abteilungsleitung beginnt die Mitgliedschaft.

 

§ 7 Rechte des Mitglieds
1. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Passive Mitglieder dürfen die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen 3 mal jährlich gegen die in der Platzordnung festgelegte Gebühr benutzen.
3. Jugendliche Mitglieder haben erst ein Stimmrecht, soweit diese ihr 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 8 Pflichten des Mitglieds
1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
3. Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet.

 

§ 9 Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen, Gebühren
1. Alle Mitglieder haben folgende Beiträge zu leisten:
• Mitgliedsbeitrag
• Arbeitsleistungen
2. Die Höhe dieser Beiträge bestimmt die Abteilungsversammlung durch Beschluss.
3. Die Höhe der Beiträge kann nach den verschiedenen Mitgliedergruppen unterschieden werden, wobei nach objektiven Kriterien beurteilt werden muss.
4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei im Sinne der Beitragsordnung der Abteilung.
5. Die Beitragsordnung der Abteilung bestimmt die Höhe der Beiträge sowie die Zahlungsbedingungen.

 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt (entweder aus dem TuS Raubling e.V. oder der Abteilung) oder Ausschluss (entweder aus dem TuS Raubling e.V. oder der Abteilung).
2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Tus Raubling e.V. gemäß dessen Satzung oder der Abteilung innerhalb einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds aus der Abteilung kann durch die Abteilungsleitung beschlossen werden, wenn das Mitglied:
• mit der Zahlung seiner Verpflichtungen der Abteilung gegenüber länger als 1 Jahr im Rückstand ist,
• die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen der Abteilung verletzt,
• Anordnungen oder Beschlüsse der Abteilungsorgane nicht befolgt,
• sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abteilungsleben unehrenhaft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt.
4. Das Mitglied ist vor einem Ausschuss von der Abteilungsleitung anzuhören.
5. Der Ausschluss aus der Abteilung ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
6. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen Berufungsrecht zu. Die Berufung ist schriftlich an die Abteilungsleitung zu richten. Bis zu Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
7. Ausgetretene und aus der Abteilung ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an der Abteilung. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

 

§ 11 Organe des Vereins
1. Die Organe der Abteilung sind:
• Mitgliederversammlung
• Abteilungsleitung

2. Alle Ämter in der Abteilung werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt.
3. Voraussetzung für die Wahl zu einem Abteilungsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft in der Abteilung.
4. Wiederwahl und Ämterhäufung ist möglich.

 

§ 12 Abteilungsleiter
1. Der Abteilungsleitung gehören an:
•    1. Abteilungsleiter
•    2. Abteilungsleiter (stellv. Abteilungsleiter)
•    Schatzmeister
•    Sportwart
•    Jugendwart
•    Schriftführer/Pressearbeit
Weitere Mitglieder, die vom Vorstand auch im Einzelfall berufen werden.
2. Falls ein Ehrenvorsitzender ernannt ist, hat er Sitz und Stimme in der Abteilungsleitung.
3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4. Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand des TuS Raubling e.V. der aus dem Vorsitzenden und einem stellv. Vorstandsmitglied besteht.
5. Die Abteilungsleitung verwaltet das Vermögen der Abteilung und leitet dessen Geschäfte, soweit die Erledigung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist.
6. Planmäßige Ausgaben über EUR 1.000,00 benötigen die Genehmigung des Vorstands des TuS Raubling e.V.
7. Sitzungen der Abteilungsleitung  werden vom Abteilungsleiter einberufen, oder wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder der Abteilungsleitung verlangt wird. Die Abteilungsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der Abteilungsleitung anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters. Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist zulässig. Der Beschluss kommt zustande durch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei allen Mitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden muss.
8. Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse beratend teilzunehmen.
9. Für besondere Aufgaben können der Abteilungsleitung zusätzliche Ausschüsse gebildet werden. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit müssen geregelt sein.
10. Tritt ein Mitglied der Abteilungsleitung vor Ablauf seiner Wahlperiode zurück, ernennt der Abteilungsleiter kommissarisch bis zur Neuwahl in der nächsten Abteilungsversammlung ein Ersatzmitglied. Scheidet der Abteilungsleiter aus, so wählt der Abteilungsleiter welcher seiner Stellvertreter an seine Stelle tritt.
11. Der Abteilungsleiter ist der Abteilungsversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.


§ 13 Abteilungsversammlung
1. Die Abteilungsversammlung muss innerhalb des ersten Halbjahres jeden Geschäftsjahres, möglichst noch vor der Jahreshauptversammlung des TuS Raubling e.V. durchgeführt werden.
2. Sie wird vom 1. Abteilungsleiter, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Abteilungsleiter, durch Veröffentlichung in der Tageszeitung oder schriftlicher Einladung an die Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, einberufen.
3. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen werden:
• Geschäftsbericht der Abteilungsleitung
• Bericht der Kassenprüfer
• Entlastung des Schatzmeisters
• Entlastung des Vorstands
• Wahl der Organe
• Satzungsänderungen
• Genehmigung des Haushaltsvorschlags für das laufende Jahr
• Behandlung der Anträge
4. In dringenden Fällen ist die Abteilungsleitung befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie  ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens 30 % der Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung  beträgt  14 Tage.
5. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen der Abteilungsleitung  bis zum  Ende des ablaufenden Jahres schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Sie sind in der Tagesordnung einzeln aufzunehmen.
6. Durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert, ergänzt oder geändert werden.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Sitzung nichts anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.
8. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der Wahl durch offene Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird.
9. Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie über eine Veräußerung oder dauerhafte Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sowie der Zustimmung des TUS Vorstandes. Diese Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn die Änderungen unter Angabe der betroffenen Bestimmungen im vorgeschlagenen Wortlaut in der Tagesordnung angekündigt waren.
10. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Abteilungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Disziplinarangelegenheiten
1. Zuständig für Disziplinarangelegenheiten ist die Abteilungsleitung.
2. Disziplinarangelegenheiten sind Verstöße und Verfehlungen gegen
• die Satzung, Ordnungen und entsprechende Beschlüsse der übergeordneten Organisation,
• die Anordnungen des Vereins und seiner Organe,
• den sportlichen Anstand,
• die Ehre und das Ansehen aller mit dem Tennissport befassten Personen und Organe
3. Es können folgende Strafen verhängt werden
• Verwarnung
• Geldbuße bis zu EUR 500,00
• Ausschluss auf bestimmte Zeit von der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
• Spielersperre
• Enthebung oder zeitweise oder dauernder Ausschluss vom Amt als Mitglied eines Organs oder Ausschusses des Vereins
• Vereinsausschluss
4. Bevor eine Strafe ausgesprochen wird, ist der Betroffene anzuhören. Die Begründung für die Strafe muss schriftlich erfolgen.

 

§ 15 Rechnungsprüfer
1. Die Rechnungsprüfung wird im Rahmen der Kassenprüfung des TuS Raubling e.V. durchgeführt.

 

§ 16 Ausschüsse
1. Von der Abteilungsleitung können Ausschüsse eingerichtet werden, soweit diese nicht durch die Satzung  festgelegt sind.

2. Es sind folgende Ausschüsse zu bilden:
• Sportausschuss:
Sportwart (Abteilungsleiter), Jugendwart, Vertreter der Mannschaftsspieler, Vereinstrainer
• Jugendausschuss:
Jugendwart (Abteilungsleiter), Sportwart, Jugendsprecher, Vereinstrainer, ein weiteres Mitglied.
3. Der Vertreter der Mannschaftsspieler wird durch die Spielerversammlung, die jährlich einmal stattfindet, gewählt. In der Spielerversammlung haben Jugendliche nach vollendetem 16. Lebensjahr aktives Wahlrecht.
4. Der Jugendsprecher wird durch die Jugendversammlung, die einmal jährlich stattfindet, gewählt und durch die Abteilungsversammlung bestätigt. In der Jugendversammlung haben alle Jugendlichen aktives Stimmrecht und Jugendliche nach vollendetem 16. Lebensjahr passives Stimmrecht.
5. Die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 17 Ordnungen
1. Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen
2. Diese Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen.
3. Ordnungen sollen bestehen als
• Beitragsordnung
• Spiel- und Platzordnung
• Ranglistenordnung
• Jugendordnung

 

§ 18 Auflösung der Abteilung
1. Die Auflösung der Abteilung kann durch einen Vorstandsbeschluss des TuS Raubling e.V  erfolgen oder  durch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Abteilungsversammlung beschlossen werden. In diesem Fall bedarf dieser Beschluss einer Zustimmung des Vorstands des TuS Raubling e.V.
2. Die Abteilungsversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder der Abteilung. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Abteilungsversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim mit ja oder nein erfolgen.
3. Für den Fall der Auflösung bestimmt der Vorstand des TuS Raubling e.V. zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte der Abteilung abzuwickeln haben.
4. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen geht in das Vermögen des TuS Raubling e.V. über.

 

§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 01.04.2013 in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des TC Weiss Blau Raubling werden dadurch ersetzt.

  Uli Maier

        1.    Vorstand TUS Raubling   

Stefan Brand

Abteilungsleiter TC-WB Raubling